1.
Für die Beringung von Vögeln im
Rahmen wissenschaftlicher Programme gibt es
vernünftige Gründe im Sinne des
Tierschutzgesetzes
Die von den deutschen Vogelwarten organisierten
bzw. betreuten Vogelberingungsprogramme dienen
der Gewinnung von empirischen Daten zur Biologie
bzw. Ökologie wildlebender Vögel. Zweck
dieser Datensammlung ist der verbesserte Schutz
der hier brütenden wie auch der durchziehenden
Vogelarten. Die ornithologisch-ökologische
Forschung, zu deren wichtigsten Feldmethoden die
Beringung gehört, liefert unverzichtbare
Grundlagen dafür. [...]
Wie notwendig ein wissenschaftlich fundiert
argumentierender und agierender Naturschutz
ist, lässt sich u.a. an den verheerenden
Folgen der „Flurbereinigungen“
für die Vogelwelt in den westdeutschen
Bundesländern ablesen (RÖSLER
& WEINS 1996). Um derartiges künftig
[....] zu verhindern, bedarf es tieferer
Kenntnisse über das Leben und die Lebensansprüche
wildlebender Tiere und Pflanzen. Gleichzeitig
gilt es, die gegenwärtig z. T. rasant
ablaufenden Veränderungen der Tier-
und Pflanzenwelt zu beobachten, ihre Ursachen
zu erkennen und gezielt zu beeinflussen,
um die Artenvielfalt zu erhalten (z.B. PRIMACK
1995).
Vogelpopulationen sind in diesem Zusammenhang
besonders bedeutend. Abhängig vom jeweiligen
Artstatus bedürfen die meisten spezieller
Schutzmaßnahmen, andere müssen
dagegen u. U. auch „reguliert“
werden. Selbstverständlich ist beides
ohne tieferes Wissen um die jeweils spezifischen
populationsdynamischen Regulative unmöglich.
[...]
Keiner dieser für Natur- und Umweltschutz
äußerst relevanten Aspekte ist ohne
ornithologische Forschungsergebnisse denkbar,
welche wiederum zum großen Teil allein
mittels der Beringungsmethode gewonnen werden
konnten und auch künftig nur zu gewinnen
sein werden (EURING 1994). [...]
2.
Die Beringung von Vögeln im Rahmen wissenschaftlicher
Untersuchungen ist kein Tierversuch im Sinne
§ 7 TierSchG
Zu dieser Auffassung gelangen wir aus den folgenden
Gründen:
1)
Bei der Anwendung der Beringungsmethode werden
Vögel gefangen und mit einem Fußring
markiert,
nicht um die Wirkung dieser Behandlung
(des Fangs und/oder des applizierten Ringes)
auf das Tier zu untersuchen, also nicht
zu Versuchszwecken, auf die das Tierschutzgesetz
abhebt (TierSchG, § 7, (2) Nr. 1-4).
[...] der Zweck der Beringung [...] setzt gerade
voraus, dass die Tiere durch die Beringung möglichst
unbeeinträchtigt bleiben, an ihnen also kein Versuch im o.g. Sinne vorgenommen wird.
Die Bezeichnung „Beringungsexperiment“,
die früher im eigenen Fachbereich benutzt
wurde, entspricht nicht den sachlichen Gegebenheiten.
2) Die physische und auch psychische Unversehrtheit
der Ringvögel [...] wird durch strenge
Vorschriften zur Vermeidung von Schmerzen, Leiden
oder Schäden bei Fang und Beringung von
Vögeln sichergestellt. Nur bei groben Verstößen
gegen die Arbeitsvorschriften der deutschen
Vogelwarten sowie gegen bestehende gesetzliche
Regelungen zur Vogelberingung erleiden Vögel
Schmerzen, Leiden oder gar Schäden bei
der Beringung. [...] Anhand weltweit millionenfach
vorliegender Erfahrungen mit beringten Vögeln
kann weder davon die Rede sein, noch ist der
Beringungsvorgang selbst zwingend mit Schmerzen,
Leiden oder Schäden verbunden, wie das
gelegentlich unterstellt wird.
3) Obwohl die Definition des Tierversuchs in
§ 7 (1), Nr.1 u.2 TierSchG recht allgemein
gehalten [...] ist, geht das Gesetz de facto
von einem relativ eng umschriebenen Sachverhalt
aus, so in § 9 (2) Nr.7.: „Wirbeltiere
dürfen für Tierversuche nur verwendet
werden, wenn sie für diesen Zweck gezüchtet
worden sind. ...“ oder wenn in §
8 (3) Nr.4 eine „den Anforderungen des
§ 2 entsprechende Unterbringung und Pflege
der Versuchstiere ... sowie ihre medizinische
Betreuung...“ gefordert wird.
[...] Die Verpflichtung, Tiere generell vor
ungerechtfertigter Beeinträchtigung im
Zusammenhang mit Forschungsarbeiten zu bewahren,
hat der Gesetzgeber im Falle der Vogelberingung
[...] bereits durch spezielle Gesetze bzw. Verordnungen
auf der Grundlage des § 20 g BNatSchG detailliert
formuliert. Eine Einstufung der Vogelberingung
als Tierversuch im Sinne § 7 TierSchG brächte
damit hinsichtlich des o.g. Ziels nicht einmal
formalen Fortschritt. Gleichzeitig wäre
aber wegen der dann anzuwendenden Bestimmungen
nach §§ 7-9a TierSchG die wissenschaftliche
Vogelberingung als Methode der Datensammlung
mit Mitteln und zu Zwecken wie oben dargestellt
faktisch nicht mehr durchführbar.
3. Die Risiken der Vogelberingung
im Sinne §§ 1, 13 TierSchG sind
gering und im Hinblick auf den potentiellen
Nutzen der Methode für den Naturschutz
ethisch vertretbar
[...] Durch gesetzliche Regelungen sowie die auf
dieser Grundlage von den Vogelwarten herausgegebenen
Vorschriften [...] sind nur solche Fangmethoden
zugelassen, die die Tiere physisch völlig
unversehrt lassen. Angewandt werden dürfen
diese Methoden ausschließlich von fachlich
geprüften und behördlich zugelassenen
Mitarbeitern der deutschen Vogelwarten, denen
im Einzelfall und nach eingehender Prüfung
spezielle Genehmigungen erteilt werden können.
Trotz dieser vergleichsweise weitgehenden
Absicherung lässt sich ein gewisses
Restrisiko für die betreffenden Vogelindividuen
nicht ausschließen. Dieses Risiko
erwächst zum einen aus nie völlig
auszuschließendem menschlichem Fehlverhalten,
zum anderen aber daraus, dass der Vogelring
auch bei sorgfältigstem Design ein
Fremdkörper am Tier bleibt. [...]
Durch den Vogelring verursachte physische
Beeinträchtigungen
oder auch Todesfälle freilebender Ringvögel
sind naturgemäß kaum direkt quantifizierbar.
Anhand vergleichender Fang-Wiederfang-Untersuchungen
hat sich jedoch erwiesen, dass die Sterberaten
kleiner Singvögel durch die Beringung
nicht beeinflusst werden (z.B. SCHWARZ & ARNASON
1996). Auch bei größeren Vogelarten
werden Probleme mit dem Ring nachweislich
sehr
selten verzeichnet (z.B. KLENKE 1992).
Das damit sicher sehr geringe, nichtsdestoweniger
aber vorhandene Risiko für das einzelne
beringte Tier ist gegen den Nutzen abzuwägen,
den die Beringungsmethode für den Schutz
der wildlebenden Vögel und ihrer Lebensräume
erbracht hat und erbringen wird. Die Berechtigung
zu einer solchen Abwägung leitet sich direkt
aus den §§1 und 7(3) TierSchG ab.
Hiernach können sogar unvergleichlich stärkere
Beeinträchtigungen an Tieren ethisch vertretbar
sein als sie durch die Beringung jemals denkbar
sind, sofern vernünftige Gründe dafür
vorliegen. Nach allem vorhandenen Wissen über
die Vorteile und Nachteile der Beringungsmethode,
ihr Nutzens- und Gefährdungspotential im
Sinne des TierSchG fällt eine verantwortungsbewusste
Abwägung ganz eindeutig zugunsten einer
weiteren Anwendung der Vogelberingung im bisherigen
rechtlichen Rahmen aus.
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