ProRing
Verein der Freunde und
Förderer der wissenschaftlichen
Vogelberingung e.V.

wissenschaftliche Vogelberingung


Vogelberingung und Tierschutz -
ein Widerspruch ?

Ring

Im folgenden Zitate aus einem Positionspapier der deutschen Vogelwarten von 1997 zu Bestrebungen, die wissenschaftliche Vogelberingung als Tierversuch im Sinne des Bundestierschutzgesetzes (TierSchG) einzustufen:

 

1. Für die Beringung von Vögeln im Rahmen wissenschaftlicher Programme gibt es vernünftige Gründe im Sinne des Tierschutzgesetzes

Die von den deutschen Vogelwarten organisierten bzw. betreuten Vogelberingungsprogramme dienen der Gewinnung von empirischen Daten zur Biologie bzw. Ökologie wildlebender Vögel. Zweck dieser Datensammlung ist der verbesserte Schutz der hier brütenden wie auch der durchziehenden Vogelarten. Die ornithologisch-ökologische Forschung, zu deren wichtigsten Feldmethoden die Beringung gehört, liefert unverzichtbare Grundlagen dafür. [...]

Wie notwendig ein wissenschaftlich fundiert argumentierender und agierender Naturschutz ist, lässt sich u.a. an den verheerenden Folgen der „Flurbereinigungen“ für die Vogelwelt in den westdeutschen Bundesländern ablesen (RÖSLER & WEINS 1996). Um derartiges künftig [....] zu verhindern, bedarf es tieferer Kenntnisse über das Leben und die Lebensansprüche wildlebender Tiere und Pflanzen. Gleichzeitig gilt es, die gegenwärtig z. T. rasant ablaufenden Veränderungen der Tier- und Pflanzenwelt zu beobachten, ihre Ursachen zu erkennen und gezielt zu beeinflussen, um die Artenvielfalt zu erhalten (z.B. PRIMACK 1995).

Vogelpopulationen sind in diesem Zusammenhang besonders bedeutend. Abhängig vom jeweiligen Artstatus bedürfen die meisten spezieller Schutzmaßnahmen, andere müssen dagegen u. U. auch „reguliert“ werden. Selbstverständlich ist beides ohne tieferes Wissen um die jeweils spezifischen populationsdynamischen Regulative unmöglich. [...]

Keiner dieser für Natur- und Umweltschutz äußerst relevanten Aspekte ist ohne ornithologische Forschungsergebnisse denkbar, welche wiederum zum großen Teil allein mittels der Beringungsmethode gewonnen werden konnten und auch künftig nur zu gewinnen sein werden (EURING 1994). [...]

2. Die Beringung von Vögeln im Rahmen wissenschaftlicher Untersuchungen ist kein Tierversuch im Sinne § 7 TierSchG

Zu dieser Auffassung gelangen wir aus den folgenden Gründen:

Vogelberingung ist kein Tierversuch1) Bei der Anwendung der Beringungsmethode werden Vögel gefangen und mit einem Fußring markiert,
nicht um die Wirkung dieser Behandlung (des Fangs und/oder des applizierten Ringes) auf das Tier zu untersuchen, also nicht zu Versuchszwecken, auf die das Tierschutzgesetz abhebt (TierSchG, § 7, (2) Nr. 1-4).

[...] der Zweck der Beringung [...] setzt gerade voraus, dass die Tiere durch die Beringung möglichst unbeeinträchtigt bleiben, an ihnen also kein Versuch im o.g. Sinne vorgenommen wird. Die Bezeichnung „Beringungsexperiment“, die früher im eigenen Fachbereich benutzt wurde, entspricht nicht den sachlichen Gegebenheiten.

2) Die physische und auch psychische Unversehrtheit der Ringvögel [...] wird durch strenge Vorschriften zur Vermeidung von Schmerzen, Leiden oder Schäden bei Fang und Beringung von Vögeln sichergestellt. Nur bei groben Verstößen gegen die Arbeitsvorschriften der deutschen Vogelwarten sowie gegen bestehende gesetzliche Regelungen zur Vogelberingung erleiden Vögel Schmerzen, Leiden oder gar Schäden bei der Beringung. [...] Anhand weltweit millionenfach vorliegender Erfahrungen mit beringten Vögeln kann weder davon die Rede sein, noch ist der Beringungsvorgang selbst zwingend mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden, wie das gelegentlich unterstellt wird.

3) Obwohl die Definition des Tierversuchs in § 7 (1), Nr.1 u.2 TierSchG recht allgemein gehalten [...] ist, geht das Gesetz de facto von einem relativ eng umschriebenen Sachverhalt aus, so in § 9 (2) Nr.7.: „Wirbeltiere dürfen für Tierversuche nur verwendet werden, wenn sie für diesen Zweck gezüchtet worden sind. ...“ oder wenn in § 8 (3) Nr.4 eine „den Anforderungen des § 2 entsprechende Unterbringung und Pflege der Versuchstiere ... sowie ihre medizinische Betreuung...“ gefordert wird.

[...] Die Verpflichtung, Tiere generell vor ungerechtfertigter Beeinträchtigung im Zusammenhang mit Forschungsarbeiten zu bewahren, hat der Gesetzgeber im Falle der Vogelberingung [...] bereits durch spezielle Gesetze bzw. Verordnungen auf der Grundlage des § 20 g BNatSchG detailliert formuliert. Eine Einstufung der Vogelberingung als Tierversuch im Sinne § 7 TierSchG brächte damit hinsichtlich des o.g. Ziels nicht einmal formalen Fortschritt. Gleichzeitig wäre aber wegen der dann anzuwendenden Bestimmungen nach §§ 7-9a TierSchG die wissenschaftliche Vogelberingung als Methode der Datensammlung mit Mitteln und zu Zwecken wie oben dargestellt faktisch nicht mehr durchführbar.

3. Die Risiken der Vogelberingung im Sinne §§ 1, 13 TierSchG sind gering und im Hinblick auf den potentiellen Nutzen der Methode für den Naturschutz ethisch vertretbar

[...] Durch gesetzliche Regelungen sowie die auf dieser Grundlage von den Vogelwarten herausgegebenen Vorschriften [...] sind nur solche Fangmethoden zugelassen, die die Tiere physisch völlig unversehrt lassen. Angewandt werden dürfen diese Methoden ausschließlich von fachlich geprüften und behördlich zugelassenen Mitarbeitern der deutschen Vogelwarten, denen im Einzelfall und nach eingehender Prüfung spezielle Genehmigungen erteilt werden können.

Trotz dieser vergleichsweise weitgehenden Absicherung lässt sich ein gewisses Restrisiko für die betreffenden Vogelindividuen nicht ausschließen. Dieses Risiko erwächst zum einen aus nie völlig auszuschließendem menschlichem Fehlverhalten, zum anderen aber daraus, dass der Vogelring auch bei sorgfältigstem Design ein Fremdkörper am Tier bleibt. [...]

Durch den Vogelring verursachte physische Beeinträchtigungen oder auch Todesfälle freilebender Ringvögel sind naturgemäß kaum direkt quantifizierbar. Anhand vergleichender Fang-Wiederfang-Untersuchungen hat sich jedoch erwiesen, dass die Sterberaten kleiner Singvögel durch die Beringung nicht beeinflusst werden (z.B. SCHWARZ & ARNASON 1996). Auch bei größeren Vogelarten werden Probleme mit dem Ring nachweislich sehr selten verzeichnet (z.B. KLENKE 1992).

Das damit sicher sehr geringe, nichtsdestoweniger aber vorhandene Risiko für das einzelne beringte Tier ist gegen den Nutzen abzuwägen, den die Beringungsmethode für den Schutz der wildlebenden Vögel und ihrer Lebensräume erbracht hat und erbringen wird. Die Berechtigung zu einer solchen Abwägung leitet sich direkt aus den §§1 und 7(3) TierSchG ab. Hiernach können sogar unvergleichlich stärkere Beeinträchtigungen an Tieren ethisch vertretbar sein als sie durch die Beringung jemals denkbar sind, sofern vernünftige Gründe dafür vorliegen. Nach allem vorhandenen Wissen über die Vorteile und Nachteile der Beringungsmethode, ihr Nutzens- und Gefährdungspotential im Sinne des TierSchG fällt eine verantwortungsbewusste Abwägung ganz eindeutig zugunsten einer weiteren Anwendung der Vogelberingung im bisherigen rechtlichen Rahmen aus.


Quellen:

EUROPEAN UNION FOR BIRD RINGING (1994): Beringung von Vögeln im Dienste von Wissen-schaft und Naturschutz. Bologna.

KLENKE, R. (1992): Zur Sterblichkeit bei Vögeln, Möglichkeiten und Grenzen einer Auswer-tung von Ringwiederfunden am Beispiel von Weißstorch (Ciconia ciconia L., 1758) und Mäusebussard (Buteo buteo L., 1758). Dissertation A, Greifswald.

PRIMACK, R.B. (1995): Naturschutzbiologie. Spektrum Heidelberg.

RÖSLER, S. & C. WEINS (1996): Aktuelle Entwicklungen in der Landwirtschaftspolitik und ihre Auswirkungen auf die Vogelwelt. Vogelwelt 117: 169-185.

SCHWARZ, C.J. & A. N. ARNASON (1996): A general methodology for the analysis of capture-recapture experiments in open populations. Biometrics 52:860-873.

Sehr lesenswerter Literaturtipp zu diesem Thema:

HAMMER, W. 1998: Zur Frage der Tierschutzwidrigkeit des Fangs von Vögeln zur Beringung für wissenschaftliche Zwecke. Natur und Recht 12: 678-679.


 

letzte Änderung: 2/24/2009